Aufsätze

Bezirksgerichte: historischer Überblick

Dr. Peter Scheck, Stadtarchivar

Die Entstehung von Bezirken und Bezirksgerichten  
Gescheiterte Reorganisationsversuche im 19. Jahrhundert  
Einführung der Einzelrichter 1928  
Gescheiterter Versuch zur Abschaffung der Bezirksgerichte 1976  
Das Ganze noch einmal  

 

Die Entstehung von Bezirken und Bezirksgerichten

Nach dem Ende des "Ancien Régime" und der Abschaffung der Vogteigerichte wurde der Kanton provisorisch in Verwaltungsdistrikte eingeteilt, aus denen mit der Einführung der Mediationsakte 1803 fünf Bezirke resultierten: Schaffhausen, Reiat, Oberklettgau, Unterklettgau und Stein am Rhein. Diese neu geschaffenen Gerichtsbezirke waren die eigentlichen Nachfolger der ehemals "niederen Gerichtsbarkeit", also der Vogteigerichte. "Wünsche der Gemeinden sind zu berücksichtigen", heisst es in der Mediationsakte von 1803. Buchberg, Buchthalen, Neuhausen und Rüdlingen ersuchten um Anschluss an das Schaffhauser Stadtgericht, ebenso Beggingen, Hemmenthal und Merishausen, während sich die Schleitheimer für Neunkirch entschieden. Den Wünschen wurde entsprochen. In diesen Grenzen wirkten die beiden Stadtgerichte Schaffhausen und Stein und die drei Landgerichte Reiat, Oberklettgau und Unterklettgau bis 1831.

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Gescheiterte Reorganisationsversuche im 19. Jahrhundert

Damals wurden, mit der Trennung der Justiz von der Verwaltung, bei uns die fünf Bezirke mit je einem Bezirksgericht zu sieben Richtern geschaffen. 1856 wurde die Zahl der Bezirksrichter auf fünf reduziert. Die Verfassung von 1876 erweiterte die fünf Bezirke um den Bezirk Schleitheim. Die Gerichtsorganisation war in den Verfassungskämpfen im 19. Jahrhundert Gegenstand besonders heftiger Auseinandersetzungen. Schon in den vierziger Jahren des letzten Jahrhunderts wurde das Begehren auf Verminderung der Zahl der Bezirksgerichte laut, drang aber nicht durch. Ein Gesetzesentwurf von 1896 verlangte eine gründliche Umwandlung der Gerichtsorganisation. Er fand jedoch keine Zustimmung, ebensowenig eine Vorlage von 1899.

Einführung der Einzelrichter 1928

Seit 1907 verlangten die Justizprüfungskommission und der Juristenverein immer dringender eine Justizreform. Aber erst nach dem ersten Weltkrieg kam die Reorganisationsbewegung in Fluss. Die entscheidende Änderung in der Gerichtsorganisation erfolgte 1928. Folgende Argumente sprachen für eine Abschaffung der Kollegialgerichte und für eine Einführung des Einzelrichterwesens: Die Landgerichte hatten jeweils höchstens vier bis fünf Fälle pro Jahr zu erledigen, die von fünf Bezirksrichtern zu erledigen waren. Ein solcher Apparat sei zu schwerfällig und zu kostspielig, wurde argumentiert. Ausserdem mangle es an manchen Gerichtsstellen an geschultem Kanzleipersonal. Ein weiterer Fehler sei der unbeschränkte Instanzenzug. Die Volksabstimmung vom 16. Dezember 1928 ergab ein deutliches Resultat. Mit 5159 Ja- gegen 3400 Nein-Stimmen entschieden sich die Stimmbürger für die Abschaffung der Kollegialgerichte und damit für eine Einführung des Einzelrichterwesens. Das deutliche Resultat ist allerdings zu relativieren: 23 Gemeinden lehnten nämlich die Vorlage ab und nur 13 stimmten ihr zu. Die Landgemeinden wurden von den grossen Zentren ganz einfach überstimmt. Auf dieser Grundlage von 1928 existiert das Bezirksgericht noch heute.

Die Bezirksrichter sind heute also Einzelrichter in jedem der sechs Gerichtsbezirke. Das Kantonsgericht entscheidet im ordentlichen Verfahren Zivilprozesse über 2000 Fr. und Matrimonialsachen sowie in Strafsachen die Vergehen und Verbrechen. Die Bezirksrichter behandeln Zivilprozesse bis 2000 Fr., Ehrverletzungen, Rekurse gegen Strafverfügungen bei Übertretungen, und sie sind zuständig für Beurkundungen und im summarischen Verfahren, insbesondere für Rechtsöffnungen, Konkurse und sogenannte richterliche Befehle.

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Gescheiterter Versuch zur Abschaffung der Bezirksgerichte 1976

Seit 1930 ist wiederholt von der Aufhebung der Gerichtsbezirke gesprochen worden. Der Widerstand gegen die Zentralisierung war jeweils besonders gross im Klettgau. Vielleicht ein Ausdruck und eine Reaktion auf die jahrhundertelange städtische Vorherrschaft. 1972 kam die Angelegenheit wiederum ins Rollen. Mit dem Ziel, die Einzelrichter abzuschaffen, reichte Alfred Huber eine Motion ein mit folgendem Wortlaut:

  • ”Eine Neuordnung der Bezirksrichter-Organisation drängt sich aus Gründen der Rationalisierung und optimalen Rechtspflege auf.

  • Die Übertragung der Aufgaben an eine einzige, für den ganzen Kanton zuständige Instanz ist anzustreben.

  • Der Regierungsrat wird eingeladen, dem Grossen Rat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.”

Der Sprecher der Justizkommission, Gerold Meier, brachte ähnliche Argumente, wie sie damals 1928 verwendet wurden, nämlich die zu kleine Auslastung und damit zu geringe Praxis der Landrichter gegenüber dem Bezirksgericht Schaffhausen. Nach langer Diskussion wurde die Motion im Grossen Rat mit 39 zu 15 Stimmen schliesslich erheblich erklärt. 1976 konnte die Vorlage des Regierungsrates behandelt werden. Bei der Diskussion zeigte sich rasch der unterschiedliche Standpunkt zwischen Stadt- und Landvertretern. Wurde von der einen Seite eine Straffung und Rationalisierung begrüsst, befürchtete die andere Seite eine Majorisierung der Landschaft. Georg Stamm zum Beispiel monierte: ”Macht, auch richterliche Macht ist wie Mist: aufs Land verteilt tut er Gutes, an einem Haufen stinkt er.” Mit 34 gegen 23 Stimmen obsiegte schliesslich Reformpartei. Das Gesetz kam somit zur Volksabstimmung. Am 27. August lehnte jedoch das Volk die Gesetzesvorlage mit 16004 gegen 9410 Stimmen ab. Wiederum deutlich kam der Unterschied zwischen Stadt und Landschaft zur Geltung. Lehnten Schaffhausen und Neuhausen die Vorlage mit 10:7 Stimmen ab, war das Verhältnis aller übrigen Gemeinden 3:1.

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Das Ganze noch einmal

Damit blieb es vorderhand beim Alten. Erst 1992 kündigte die Regierung in einem Massnahmenkatalog zur Verbesserung des Staatshaushaltes einen erneuten Anlauf an, die Bezirksrichter in das Kantonsgericht zu integrieren. 1997 schliesslich wurden die Anträge der Regierung für eine Neuorganisation des Einzelrichterwesens verabschiedet und im Grossen Rat in der Folge gutgeheissen. Die Vorlage kommt damit in leicht abgeänderter Form ein weiteres Mal zur Volksabstimmung. Die Argumente der Befürworter und Gegner scheinen die gleichen geblieben zu sein, ebenso die gegensätzliche Haltung von Stadt und Landschaft.

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