Die Schaffhauser Juristen und Historiker haben sich um 1930 intensiv mit der
Systematik der Gesetzgebung und der Verfassungsentwicklung befasst. 1931
erschien das Schaffhauser Rechtsbuch, welches das damals aktuelle kantonale
Recht auf 1354 Dünndruckseiten zusammenfasste. Es war im Wesentlichen das Werk
von Rechtsanwalt Max Jenny, als Förderer und Mitarbeiter wurden Justizdirektor
Gottfried Altorfer und Staatsarchivar Hans Werner genannt.[1] Max Jennys «private Sichtung und
Zusammenstellung» des Schaffhauser Rechts hat eine lange, komplexe
Vorgeschichte, die mit einem am 28. September 1898 im Grossen Rat
erhobenen Postulat beginnt, sich über bereits 1900 zügig abgeschlossene
Vorarbeiten von Staatsarchivar Gottfried Walter fortsetzt, um letztlich in
einer prominent zusammengesetzten Gesetzessichtungskommission zu versickern.
Das Rechtsbuch von Jenny, geschaffen für die Anwender von Verfassung und
Gesetz, hat angehende Schaffhauser Rechtsgelehrte offensichtlich beflügelt,
sich mit der Rechtsentwicklung zu befassen. 1933 legte der spätere
Staatsschreiber Reinhold Schudel eine Untersuchung zur kantonalen
Staatsverfassung 1798–1834 vor [2], bereits 1934 erschien die Fortsetzung von
Walter Müller, der die Zeit 1834–1933 bearbeitete[3]. Aber nicht nur historisch, auch politisch
wurden Schaffhauser Juristen auf dem Gebiet der Verfassungsgebung tätig. In der
wirtschaftlichen Krise der 30er-Jahre wurde von zwei politisch völlig
verschiedenen Seiten eine Totalrevision der Bundesverfassung angestrebt.
Einerseits sammelte die Jungliberale Bewegung der Schweiz Unterschriften für
die entsprechende Volksinitiative, die vom Redaktor der «Schaffhauser
Nachrichten», Dr. Ernst Uhlmann, lebhaft unterstützt wurde.[4] Andererseits war es die in Schaffhausen
besonders virulent agierende Nationale Front, die am 18. März 1934 eine
Totalrevisionsinitiative ergriff.[5] Führendes Mitglied auf dieser Seite war der Schaffhauser
Jurist Dr. Rolf Henne. Die Totalrevision der Bundesverfassung wurde von den
Schweizer Stimmbürgern am 8. September 1935 wuchtig im Verhältnis von
5 zu 2 verworfen. Seither ist es um die Staats- und
Verfassungsgeschichte im Kanton Schaffhausen auffallend ruhig. Offensichtlich
waren die politischen Rahmenbedingungen nach dem Frontenfrühling, im Zweiten
Weltkrieg und in der Nachkriegszeit wenig attraktiv, sich mit den gewachsenen
Strukturen im Kanton historisch oder systematisch näher zu befassen. Die
Schaffhauser Verfassung wurde zwar weiterhin – wie seit 1876 üblich – punktuell
durch Verfassungsgesetze den veränderten Erfordernissen angepasst, aber eine umfassende
Betrachtung oder Bearbeitung erfuhr sie nicht mehr.
Der vorliegende Aufsatz versucht, die Entwicklung der Schaffhauser
Verfassung seit 1798 bis 2001 in geraffter Form darzustellen. Die entsprechen-
den Rahmenbedingungen werden ausführlicher im Kapitel Politik der Schaffhauser
Kantonsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts dargestellt, die 2001 und
2002 erscheint. Thematische Überschneidungen sind unvermeidlich.
Durch die Verfassungsgeschichte selbst ist vorgegeben, dass die Darstellung
bis 1876 den Totalrevisionen im chronologischen Ablauf folgt, während die
Teilrevisionen seit 1876 eine systematischen Behandlung erfordern.
Mit dem Fall von Bern am 5. März 1798 war die Schweiz in französischer Hand.
Das französische Direktorium änderte die Basler Konstitution von Ochs
eigenmächtig ab, strich daraus wesentliche demokratische und föderalistische
Elemente und diktierte den Schweizer Kantonen die neue Helvetische
Einheitsverfassung.[9]
Damit endete die eigenständige Entwicklung auch in Schaffhausen. Der
Machtspruch bedeutete, dass in Schaffhausen alle Behörden neu zu wählen waren.
Die Urversammlungen der Gemeinden und die Stadtzünfte hatten praktisch innert
24 Stunden die Helvetische Einheitsverfassung, die ihnen einmal vorgelesen
wurde, anzunehmen und sämtliche Wahlmänner neu zu bestimmen. Die 112
Volksvertreter wählten am 3. April 1798 vier Helvetische Senatoren, acht
Mitglieder des Helvetischen Grossen Rates und zwei Mitglieder des obersten
Helvetischen Gerichtshofes. Für den Kanton Schaffhausen wählten sie am 6. April
als lokale Regierung eine fünfköpfige Verwaltungskammer und ein 13-köpfiges
Kantonsgericht. Das Vollziehungsdirektorium in Aarau bestimmte für den Kanton
Schaffhausen einen lokalen Regierungsstatthalter, der die Beschlüsse des
Gesamtstaates zu vollziehen hatte. Die Tragik des Umschwungs: Die
Landbevölkerung und die bisher nicht stimmberechtigten Einwohner (Beisassen,
Mauchen) waren zwar jetzt in den Auswahlprozess der Behörden einbezogen, die
wesentlichen Entscheidungen fielen aber in Paris oder am Sitz des Helvetischen
Direktoriums. Die Urversammlungen hatten praktisch keine Bedeutung, und ein
kantonales Parlament gab es nicht mehr.
Die Schweiz und Schaffhausen waren ein Teil des französischen Imperiums
geworden und trugen mit ihm das Schicksal der politischen und kriegerischen
Umwandlung Europas. Schaffhausen wurde zur Frontstadt und erlebte eine schwere
Besatzungs- und Kriegszeit, die in den schweizerischen Bürgerkrieg zwischen
Vertretern des Einheitsstaates (Unitarier) und den Anhängern einer dezentralen
Staatsstruktur (Föderalisten) ausmündete. Der Bürgerkrieg endete nach einem
kurzfristigen französischen Truppenrückzug mit einer erneuten Besetzung der
Schweiz am 21. Oktober 1802 und der ultimativen Einladung Napoleons, aus allen
Kantonen Vertreter nach Paris zu entsenden, um mit ihm eine auf die Schweizer
Verhältnisse zugeschnittene Verfassung zu erarbeiten.
Dieses interessante Konsultativgremium von rund 70 Schweizern, die Consulta,
in der aus Schaffhausen Stephan Maurer Sitz und Stimme hatte, erarbeitete eine
im Wesentlichen föderalistische Verfassung für die gesamte Eidgenossenschaft
und je eine Verfassung für jeden Kanton. Weil Napoleon in diesem Prozess die
Rolle eines Vermittlers, eines Mediators, übernahm, heissen diese Verfassungen
Mediationsverfassungen, die Zeit von 1803 bis 1814 Mediationszeit. Dass Stephan
Maurer die Schaffhauser Verfassung entwarf, lässt sich aus Briefen
erschliessen.[10]
Der so erkorene Grosse Rat – manchmal in den Quellen auch Grosser Kantonsrat
genannt, weil er jetzt aus Land- und Stadtbürgern bestand – trat am 15. April
1803 zusammen und wählte die 15-köpfige Regierung, den Kleinen Rat. Elf
Städtern standen vier Landvertreter gegenüber. Als Amtsbürgermeister wählte
der Grosse Rat den verdienten Stephan Maurer. Ein Teil des Grossen Rates war
gleichzeitig Appellations- und Strafgericht, in den Distrikten gab es je ein
Stadt- oder Landgericht. Eine Kantonsverwaltung existierte noch nicht, was
nicht der Amtsbürgermeister oder der Staatsschreiber erledigte, musste von den
Grossratsmitgliedern selbst übernommen werden. Auch die Durchführung der
Beschlüsse oblag im Wesentlichen den Ratsmitgliedern und den
Gemeindevorstehern. Die Stadtgemeinde – dies sei als Besonderheit vermerkt –
wurde vom Kanton ohne Vermögensausscheidung bis 1832 direkt mitverwaltet, es
gab weder ein Stadtparlament noch einen Stadtrat noch eine eigene Verwaltung.
Der entsprechende Grossratsbeschluss vom 23. und 26. April 1803 über die
gemeinsame Verwaltung von Kanton und Stadt wurde am 9. März 1815 erneuert.[12]
Das Scheitern Napoleons bewirkte eine politische Neuordnung in Europa, die
letztlich am Wiener Kongress festgeschrieben wurde. Staatspolitisch erfolgte
eine Rückbesinnung auf die vorrevolutionären Zustände. Die Schweizer Kantone
wurden wieder souveräne Glieder eines eidgenössischen Staatenbundes, die
Kantone selbst setzten verfassungsrechtlich wieder dort an, wo sie um 1798
eigene Wege gesucht hatten.
Der Schaffhauser Amtsbürgermeister Balthasar Pfister wurde am 2. Januar 1814
in die Siebnerkommission gewählt, welche die eidgenössische Mediationsverfassung
von 1803 zu revidieren hatte. Pfister leitete am 29. Januar auch in
Schaffhausen die Revision der Kantonsverfassung mit der Berufung einer
sechsköpfigen Vorbereitungskommission ein, die sich aus Mitgliedern des Kleinen
Rates zusammensetzte. Dieses Gremium wurde zur Organisationskommission
erweitert, indem zwei Landvertreter des Kleinen Rates, zwei Mitglieder des
Grossen Rates und zwei Mitglieder der ehemaligen Regierung von vor 1798
dazugenommen wurden. Diese Kommission begann am 18. Februar zu tagen, es zeigte
sich aber rasch, dass darin die liberalen und die konservativen Kräfte hart
aufeinander prallten. Als Balthasar Pfister am 2. März zur Tagsatzung abreisen
musste, wurden die Beratungen unterbrochen.
Die Diskussionen verlagerten sich nun in die Öffentlichkeit. Hergestellt
wurde sie damals über die Wahlzünfte, die Zeitungen und durch gedruckte Broschüren.
In Schaffhausen hatte am 1. Januar 1814 der «Allgemeine schweizerische
Korrespondent» zu erscheinen begonnen, eine von David Hurter und seinem
Sohn Friedrich Hurter geistreich redigierte konservative Zeitung, welche die
liberalen Ideen scharf bekämpfte und darum in der städtischen Aristokratie gern
gelesen wurde.
Aus der Feder von Archivar Johann Christoph Harder erschien der «Statistische
Aufsatz über Schaffhausen, enthaltend: die Rechte, Befugnisse und Besizungen
hiesiger Stadt bis zur Einführung der im Jahre 1798 aufgedrungenen
Konstitution»[13]. Und
im Mai 1814 veröffentlichte eine Gruppe von neun prominenten städtischen
«Vaterlandsfreunden» eine weitere Broschüre mit dem Titel: «Ansichten wie man
unter den jetzt obwaltenden Umständen auf eine recht- und zweckmässige Art zu
einer neuen und dauerhaften Kantons-Verfassung gelangen könne»[14]. Alle diese
Presseerzeugnisse verschärften den konservativen Druck auf die Regierung und
die Organisationskommission. Die Landschaft und ihre Bewohner hatten den
Stadtkonservativen wenig politische Mittel entgegenzusetzen, sie waren auf die
liberalen und gemässigten Städter angewiesen.
Als Balthasar Pfister am 14. Juni von Zürich zurückkehrte, setzte die
Organisationskommission ihre Beratungen fort. Am meisten zu reden gab das
Repräsentationsverhältnis zwischen Stadt und Land, und nach Rückfragen bei den
zwölf Stadt- und den zwölf Landzünften lag der fertige Entwurf am 12. Juli
vor dem Grossen Rat. Die Ratsdebatte ist uns nicht überliefert, die Verfassung
wurde aber offenbar in einer einzigen Ratssitzung beraten und verabschiedet,
denn die Veröffentlichung endet mit dem Zusatz «vom Grossen Rate des Standes
Schaffhausen einmütig angenommen und in Kraft erkennet worden»[15].
In den Kleinen Rat konnten die zwölf Stadtzünfte und die Zunft Stein je ein
Grossratsmitglied direkt wählen, die 22 Landgrossräte wählten zusammen fünf
Grossratsmitglieder und die so bestimmten 18 wählten gemeinsam weitere sechs
Grossratsmitglieder, so dass eine 24-köpfige Regierung entstand, die Teil des
Grossen Rates war. Die Regierung war auch Appellations- und Kriminalgericht,
nur die Todesurteile mussten dem Grossen Rat vorgelegt werden, der durch
einfaches Mehr die Begnadigung aussprechen konnte.
War die Schaffhauser Verfassung von 1814 fortschrittlicher oder
konservativer als die übrigen Schweizer Restaurationsverfassungen der
Städtekantone? Reinhold Schudel[17] betont die fortschrittlichen Elemente, die Integralwahl und
die Neuerung, dass jedes Grossratsmitglied nun die Möglichkeit hatte, Gesetzesvorschläge
zu machen. Er erwähnt auch das Fehlen jeder Zensusbestimmung, die das
Stimmrecht von einem bestimmten Vermögen abhängig gemacht hätte. Dass Schudel
die Vermischung der legislativen, der exekutiven und der judikativen Gewalt
bemängelt, weist ihn als Verfechter einer klaren Gewaltentrennung aus.
Wie 1798 kam der Anstoss zu Reformen auch im Jahr 1830 von Frankreich. Am
27. Juli 1830 brach in Paris eine Revolution aus, die als zündender Funke die
national-liberalen Kräfte an die Macht brachte. Aufstände gegen die
rechtskonservativen Restauratoren in ganz Europa waren die Folge, politische
Änderungen ergaben sich in Belgien, Hannover, Sachsen, Polen und Italien. Aber
auch die Schweiz erlebte einen kräftigen politischen Umschwung, indem innert
Jahresfrist elf Kantone in neuen Verfassungen die Volkssouveränität verkündeten
und damit die Macht der Parlamente und Regierungen beschränkten.[19] Baselland und
Basel-Stadt teilten sich 1830–1833 nach einem Bürgerkrieg in zwei Halbkantone,
in Zürich, St. Gallen, Luzern und Bern kamen die Liberalen an die Macht. Weil
sich die Erneuerungskräfte durchsetzten, hat sich für die Zeit von 1830 bis
1848 der Epochenbegriff «Regeneration» durchgesetzt.
Unter dem Einfluss der liberalen Presse machten sich auch in Schaffhausen
die demokratischen Kräfte bemerkbar. Nach tumultuösen Vorversammlungen
verabschiedete die ordentliche Rechnungs- und Ämtergemeinde Hallau am 29. Dezember
1830 ein Memorial an den Kleinen Rat, das im Wesentlichen einen Verfassungsrat
von 24 Land- und zwölf Stadtbürgern forderte, eine vom Volk angenommene
Verfassung, im Grossen Rat einen Land-Stadt-Anteil von zwei zu eins,
Gewaltentrennung und Aufteilung von Staats- und Stadtgut. Am 8. Januar fand in
der Wirtschaft «Storchen» ausserhalb der Stadt Schaffhausen (heute:
Wohnhaus Stokarbergstrasse 125) ein Kongress von 15 Landvertretern statt, um
die Begehren der Landgemeinden zu koordinieren. Die selbstbewusst gewordenen
Landzünfte verlangten nebst den im Hallauer Memorial niedergeschriebenen
Forderungen auch Steuerverminderung, freien Handel statt des Zwangs, die
Landprodukte im Schaffhauser Kaufhaus abzuliefern, und die Vereinheitlichung
von Mass und Gewicht. Stein am Rhein wollte sich vom Kanton Schaffhausen
trennen, um sich dem Thurgau anzuschliessen.
Die Gegensätze prallten am 20. Januar 1831 im Grossen Rat hart aufeinander.
Amtsbürgermeister Ulrich von Waldkirch hielt mit den zwei Dritteln städtischer
Ratsmitglieder an der unter Eid beschworenen Verfassung von 1826 fest, in der
festgeschrieben worden war, sie könne erst 1838 revidiert werden. Ein Grossteil
der Landvertreter forderte dagegen vehement die sofortige Verfassungsänderung,
und eine vermittelnde Gruppierung mit Bürgermeister Franz Anselm von
Meyenburg-Rausch an der Spitze suchte nach einem Ausgleich, ohne vorerst die
Lösung zu finden. Die Verzögerung der Entscheidung wirkte verheerend. Am 25.
Januar beschloss Hallau, einen halben Zentner Pulver und das dazugehörige Blei
auf Gemeinderechnung anzuschaffen und an den folgenden Tagen zu Patronen und
Kugeln zu verarbeiten.[20]
Als am Mittwoch, dem 26. Januar 1831, im Oberneuhaus die aufgebrachten
Landvertreter unter Landarzt Johannes Bächtold tagten, fand gleichzeitig im
24-köpfigen Kleinen Rat Bürgermeister Meyenburg-Rausch den Ausweg aus dem
Dilemma zwischen Rechtsstandpunkt und politischer Klugheit, indem er vorschlug,
die Regierung solle durch kollektiven Rücktritt der Gesamtheit des Volkes die
Gewalt zurückgeben und es ihm überlassen, sich eine andere Verfassung und eine
neue Regierung zu geben. Ohne Opposition stimmten die Regierungskollegen zu,
die Abdankungsurkunde[21]
wurde genehmigt, am 27. Januar auch vom Grossen Rat akzeptiert. Das Prinzip der
Volkssouveränität war damit de facto bereits anerkannt, bevor die
Verfassungsrevision begann.
In den Schaffhauser Verfassungsrat wurden im Februar 1831 22 Landbürger und
acht Städter gewählt, nur zwei aus dem ehemaligen Kleinen und vier aus dem
Grossen Rat. Wesentliche Teile der nun erarbeiteten neuen, liberalen
Schaffhauser Verfassung orientierten sich an der Zürcher Verfassung, die mit
der Volksabstimmung vom 20. März Gültigkeit erlangt hatte. Hauptstreitpunkt
wurde in Schaffhausen das Repräsentationsverhältnis zwischen Stadt und Land.
Nach harter Diskussion wurde am 7. April in erster und am 4. Mai in zweiter
Lesung der Antrag von Johann Georg Grieshaber aus Hallau gutgeheissen: Die
Landschaft erhielt 48 Sitze, die Stadt 36. In der Schlussabstimmung vom 5. Mai
stellten sich 28 Verfassungsräte hinter den Entwurf, 21 waren dagegen, kein
sehr überzeugendes Resultat. Doch erstmals sollte das nun zum Souverän erklärte
Volk den letzten Entscheid über die kantonale Verfassung haben.
Die Volksabstimmung über die neue Kantonsverfassung wurde auf den
19. Mai angesetzt. Doch offenbar glaubte «das Volk» noch nicht so
recht an sich und an die neuen legalen Möglichkeiten, waren doch seit der
letzten Volksabstimmung (1802 über die Helvetische Verfassung) immerhin 29
Jahre vergangen. Jedenfalls brach im Klettgau der Tumult aus, als am 13. Mai
die Verfassungsexemplare, «noch ganz nass von der Druckerei»[22],zur Verteilung
gelangten. Just durch den hart erkämpften Kompromiss in der
Stadt-Land-Repräsentation (36 zu 48) zogen die Land-Verfassungsräte den Zorn
der Landbürger auf sich. Sie wurden beschuldigt, in der Stadt bestochen worden
zu sein.
Am Montag, dem 16. Mai 1831, sammelte sich beim Oberneuhaus ein wild
entschlossener, bewaffneter Haufen von 400 bis 900 Klettgauern unter Führung
von Hallauern und Schleitheimern zu einem Zug in die Stadt. Die Verfassungsräte
wurden in ihren Dörfern überlistet und gewaltsam mitgeschleppt. Selbst die aus
der Stadt zur Beschwichtigung entgegeneilenden Regierungsmitglieder konnten die
aufgeputschte Menge nicht beruhigen, sie wurden wie die Land-Verfassungsräte
gefangen genommen und im Zug mitgeführt, konnten aber im Engewald entkommen.
Als der Zug vor der ummauerten Stadt anlangte, waren die Tore geschlossen
und von den Stadtbürgern militärisch bewacht. Beim Mühlentor gelang es den
Bauern nach 20 Uhr, mit Gewalt einen Torflügel auszuhängen. Als aber der
Hallauer Schuster Martin Votsch als Erster in die Stadt eindringen wollte,
wurde er durch je eine Gewehrkugel in die Brust und den Unterleib erschossen,
zwei weitere Landleute wurden schwer verwundet. Hinter dem Tor hatte
Artillerieleutnant August Winz dem Kanonier schon das Kommando zum Feuern
gegeben, schlug ihm dann aber die Lunte im Moment des Losbrennens weg, wodurch
ein Blutbad vermieden wurde. Erschrocken und in jeder Beziehung ernüchtert
erkannten die Aufrührer die tödliche Gefahr der entschlossenen städtischen
Gegenwehr, die wilde Begeisterung wich der Furcht. In kurzer Zeit löste sich
der Haufen in flüchtende Gruppen auf, und um 24 Uhr war kein Aufständischer
mehr vor den Toren der Stadt zu sehen.
Die folgenden Tage verliefen in bleierner Stille, wozu auch das Eintreffen
der beiden herbeigerufenen eidgenössischen Vermittler beitrug, die erreichten,
dass in den Gemeinden und in der Stadt die Waffen ruhten. In dieser apathischen
Stimmung legte der Verfassungsrat den 23. Mai als Tag der Volksabstimmung
fest, den Pfingstmontag. Es war ein psychologisch verfehlter Entscheid, war
doch der Pfingstmontag seit Jahrhunderten der Tag, an dem sich das
Stadtregiment und das Zunftsystem durch eine festliche Behördenerneuerung
selbst gefeiert hatten. Mit 2155 Nein gegen 2029 Ja wurde die Verfassung in
den 45 Abstimmungsversammlungen knapp abgelehnt, obwohl die Stadt (416 Ja zu
233 Nein) und 18 Gemeinden zustimmten. Aber 15 Gemeinden lehnten ab, allen
voran Schleitheim (0 Ja zu 520 Nein) und Hallau (67 Ja zu 352 Nein).[23] Drei Viertel der 5681
Stimmberechtigten hatten laut den Protokollen an den Abstimmungsversammlungen
teilgenommen. Die Prüfung dieser Protokolle ergab dann allerdings, dass
Schleitheim am 23. Mai gar keine Abstimmung durchgeführt hatte, die einstimmige
Ablehnung mit den 520 Nein war das Resultat der vorausgegangenen stürmischen
Gemeindeversammlung vom 15. Mai. Buch hatte mit 47 Ja einstimmig angenommen,
aber in offenem Handmehr, was ebenfalls ungesetzlich war.
Auf Anraten der eidgenössischen Kommissäre entschied sich der Verfassungsrat
am 27. Mai, das ablehnende kantonale Resultat trotz der Unregelmässigkeiten zu
akzeptieren, das Repräsentationsverhältnis zu ändern und den geänderten
Verfassungsentwurf dem Volk erneut vorzulegen. Zwischen der Forderung der
Landschaft nach einer Zweidrittelmehrheit und dem abgelehnten Entwurf mit einem
Verhältnis 36 zu 48 wurde der Mittelweg gefunden im Verhältnis 30 zu 48. Die
zweite Volksabstimmung wurde auf den 2. Juni 1831 gelegt, sie ergab 3585 Ja und
1005 Nein.[24] Die Stadt
nahm mit 605 zu 103 Stimmen an, von allen Gemeinden hatten nur Barzheim und
Stetten ablehnende Mehrheiten. Damit erhielt der Kanton Schaffhausen seine
liberale Verfassung durch Volksbeschluss.
In den Kantonsratswahlen vom 12. Juni gelangten 37 neue Mitglieder ins
Parlament, 41 bisherige wurden bestätigt.[25] Der bedeutsame Umschwung ist auch in diesen
Erdrutschwahlen deutlich zu spüren. Anlässlich der Konstituierung vom 20. Juni
wurde aus den Mitgliedern des Kantonsrates die elfköpfige Regierung gewählt,
bis 1852 immer noch «Kleiner Rat» genannt. Sechs Mitglieder stammten aus
der Stadt Schaffhausen, je eines aus Stein am Rhein, Neunkirch, Wilchingen,
Thayngen und Schleitheim. Aus Hallau kam kein Mitbürger zu diesen hohen
Würden. An die Spitze des nun liberalen Schaffhauser Staates wurde am 22. Juni
Franz Anselm von Meyenburg-Rausch gewählt,
eine verdiente Ehrung des Magistraten, der durch Besonnenheit und kluges
Nachgeben den Schritt in die neuen Verhältnisse ermöglicht hatte.
Die zentrale Frage der Trennung von Staats- und Stadtgut wurde in den
Übergangsbestimmungen geregelt. Je fünf Vertreter der Landschaft und der Stadt
wurden in eine Ausscheidungskommission gewählt, die am 25. November 1831 zur
ersten gemeinsamen Sitzung zusammentrat und beschloss, auf Grundlage der Dotationsurkunde von 1804[29] die Vermögensausscheidung zwischen Kanton und
Stadt vorzunehmen. 1798 und 1804 waren nämlich auf Betreiben der helvetischen,
später der eidgenössischen Behörden eine provisorische Ausstattung der
Stadtgemeinde vorgenommen und die laufenden Ausgaben von vorerst 36'000 auf
32'000 Franken festgelegt worden. Die Beschlüsse auf gemeinsame Verwaltung von
Stadt und Kanton hatten dann aber eine effektive Aussonderung unnötig gemacht.
Auf der Basis dieser Vorarbeiten wurde 1831 die Ausscheidung vorgenommen.
Nach langwierigen Auseinandersetzungen musste die Ausscheidungskommission wegen
Uneinigkeit vier eidgenössische Schiedsrichter beiziehen, die am 23. Oktober
1832 ihr Urteil fällten.[30]
Der Stadt Schaffhausen wurden nebst Liegenschaften zinstragende Kapitalien und
Einkünfte zugewiesen, um die 32'000 Franken Ausgaben pro Jahr zu decken. Die
städtische Rechnungsführung begann rückwirkend ab 1. Januar 1832. Friedrich
Hurter, der sich ganz besonders für die finanzielle Ausstattung der Stadt
gewehrt hatte, schloss die 1833 endlich bereinigte Angelegenheit mit der gut
dokumentierten Schrift ab.[31]
Seit dieser Ausscheidung gibt es in der Stadt Schaffhausen eine selbstständige
städtische und eine übergeordnete kantonale Verwaltung, eine staatsrechtlich
erklärbare, im politischen Alltag des 20. Jahrhunderts aber nicht immer
verständliche Doppelregierung und Doppelverwaltung. Die mitunter grotesken
Reibungen zwischen Kanton und Stadt begannen schon 1832 im Bereich Kantons- und
Stadtpolizei, weil die Abgrenzung der Kompetenzen nicht gelang.[32]
Die Bundesverfassung von 1848 veränderte die Kantonalpolitik grundsätzlich.
Der Grenzkanton Schaffhausen verlor die Souveränität über jene Bereiche, die
der Bund sich vorbehielt, vor allem die Aussenpolitik samt Zoll- und
Posthoheit. Der überraschend deutliche Schaffhauser Entscheid für den starken
Bundesstaat war letztlich Ausdruck der Überzeugung, dass der politische und
wirtschaftliche Zusammenschluss nötig war, um die herrschende Krise und Not zu
überwinden und in einem grösseren Wirtschaftsraum bessere ökonomische
Rahmenbedingungen zu erhalten. Und die Schaffhauser wussten, was Krise und Not
war: Sie zwang 1842–1852 einen Zehntel der Kantonsbevölkerung zur Auswanderung.
Es war nach 1848 nur eine Frage der Zeit, wann die Anpassung der Kantonsverfassung
zu erfolgen habe. 1851/52 war es so weit. Meinungsmacher der kantonalen
Verfassungsreform war der 57-jährige Steiner Metzgermeister, National- und
Kantonsrat Johann Georg Fuog[33],
der mit zäher Konsequenz weit reichende Reformen verlangte, insbesondere den
Abbau der Vielregiererei, die Reduktion des Kantonsrates von 78 auf 40 Mann,
die Schaffung eines Regierungsrates von fünf vollamtlichen und anständig
bezahlten, aber persönlich verantwortlichen Departementsvorstehern, die
Trennung der Gewalten und die Aufhebung der vielen unübersichtlich
mitregierenden Kommissionen. Statt des Kantons- und der sechs Bezirksgerichte
wünschte er ein einziges, professionell arbeitendes Gericht, «denn man würde
eher 5 gute Richter finden als 49».[34] Die Bezirke sollten bestehen bleiben, fand Fuog, darin könnte
ein Kreisfriedensrichter die Bagatellfälle bis 25 Gulden endgültig
entscheiden. Diese letzte Idee ist schon darum interessant, weil sie in allen
kantonalen Justizreformen seit 1851/52 immer wieder diskutiert, aber nie
verwirklicht worden ist.
Kantonsrat Fuog war nicht der Mann, der sich durch die Obrigkeit oder die
gegnerische Presse von der Überzeugung abbringen liess, es müsse etwas
geschehen. Und um sich direkt ans Stimmvolk zu wenden, organisierte er auf den
18. Mai 1851 eine Volksversammlung beim Schützenhaus in Schaffhausen, die mit
rund 3000 Teilnehmern den Höhepunkt in Fuogs politischer Laufbahn darstellte.
Der Zeitpunkt war sicher nicht zufällig auf den Vortag der beginnenden
Kantonsratswahlen festgelegt worden. Fuogs Schützenhausrede wurde als Petition
dem Kantonsrat eingereicht, der sich am 2. Juni zur Konstituierung versammelte.
Statt wie üblich sofort die Wahl der Regierung vorzunehmen, beschloss der Rat,
zuerst auf die Frage der Verfassungsrevision einzutreten. Unter Namensaufruf
erfolgte der Entscheid des Kantonsrates, der mit 38 Ja gegen 36 Nein die
Revision befürwortete. Die Vertreter der Stadt Schaffhausen und des Reiat
stimmten fast geschlossen für die Revision, die des Klettgaus waren fast ebenso
geschlossen dagegen.[35]
Die kantonale Volksabstimmung zur Frage, ob die Verfassung zu revidieren sei,
wurde auf den 22. Juni 1851 angesetzt. Das Resultat wiederholte im
Grossen, was der Kantonsratsentscheid im Kleinen bereits gezeigt hatte.
Schaffhausen, Reiat und Stein am Rhein nahmen an, der Klettgau verwarf. Das
kantonale Gesamtresultat lautete 3250 Ja gegen 2562 Nein.[36] Gleichzeitig musste sich das Volk entscheiden,
ob es die Ausarbeitung der Verfassung dem Kantonsrat überlassen wolle oder ob
ein spezieller Verfassungsrat gewählt werden sollte. Das Resultat war für den
eben integral erneuerten Kantonsrat nicht gerade schmeichelhaft: Mit 4505
Stimmen entschied sich das Volk für einen Verfassungsrat, nur 996 Stimmbürger
trauten dem Kantonsrat Fähigkeit und Zeit für die Erarbeitung des
Staatsgrundgesetzes zu.
Der im Wesentlichen von Ratsschreiber Christoph Schenkel ausgearbeitete,
fortschrittliche Verfassungsentwurf wurde dem Verfassungsrat zugeleitet, der
ihn um einige Reformpostulate zurückstutzte.[37] In beiden Lesungen wurde der Antrag auf
Volkswahl der Regierung abgelehnt, ebenso die Verminderung der Bezirksgerichte.
Die Bezirksgerichte sollten künftig in Volkswahlen gewählt werden, das
Obergericht hatte den Bezirksgerichtspräsidenten aus den Gewählten zu
bestimmen. Angenommen wurde die Wahl der Gemeindepräsidenten durch die
Gemeinden selbst, ebenso auf Antrag Fuogs das Gesetzesveto und die Einführung
der Gewerbefreiheit. Die Pfarrer waren künftig durch die Regierung und eine
gleich starke Abordnung der Gemeinde zu wählen, während die Regelung der Wahl
der Lehrer dem Gesetz überlassen blieb. Das Schulgesetz von 1850[38] hatte die Volkswahl
bereits eingeführt, der Kantonsrat hatte den Entscheid unter Namensaufruf mit
50 zu 18 Stimmen gefällt.[39]
Durch Regierungsrat Zacharias Gysels Einfluss wurde das Auflegen der Steuerregister
in den Gemeinden ausgemerzt. Mit 1000 Stimmen konnte künftig eine
Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsrates verlangt werden. Das
aktive Stimm- und Wahlrecht begann weiterhin mit dem 20. Altersjahr, das
passive Wahlrecht, das heisst die Möglichkeit, gewählt zu werden, wurde auf 25
Jahre für Kantonsrat und Bezirksgerichte, auf 30 Jahre für Regierungsrat,
Kantonsgericht und Obergericht angesetzt.
Die Verfassung verlangte eine gleichmässige Besteuerung aller Volksschichten
und eine strenge Bestrafung jeder Steuerhinterziehung. Die Handänderungsgebühren
bei Liegenschaftskäufen, die dem Kanton jährlich 4000 Gulden einbrachten,
wurden halbiert; mehr an Steuerausfällen glaubte der Verfassungsrat der
Kantonskasse nicht zumuten zu können, denn mit Annahme der Verfassung wurde mit
einem Steuerausfall von 5847 Gulden gerechnet. Als ungerecht empfanden einzelne
Bürger und ein Teil der Verfassungsräte, dass die Militärpflichtigen Waffen,
Pferde und Ausrüstung selbst zu zahlen hatten, doch konnte sich der Verfassungsrat
nicht zu einer Übernahme der Militärkosten durch den Kanton durchringen. Eine
bessere Lastenverteilung stand erstaunlicherweise noch nicht zur Diskussion,
die Einführung der Progressivsteuer blieb der Verfassungsrevision von 1873
vorbehalten.
Die Stelle eines Regierungsrates war künftig mit jeder andern Stelle,
ausgenommen der eines Ständerates, unvereinbar. Das Öffentlichkeitsprinzip,
seit 1834 für den Kantonsrat gültig, wurde auf den Regierungsrat und das Obergericht
ausgedehnt. In den Wahlkreisen war pro 600 Einwohner ein Kantonsrat zu wählen,
was einen künftigen Kantonsrat von 57 Mitgliedern ergab. Das Prinzip der
Integralerneuerung nach jeweils vier Jahren wurde mit dem Argument einer
höheren Kontinuität abgelöst durch das Prinzip der Partialerneuerung der
Behörden: Je die Hälfte jeder Behörde musste nach je drei Jahren
einer Neuwahl unterzogen werden, was neu eine individuelle Amtsdauer von sechs
Jahren ergab. Das System mit Partialwahlen fand in der Praxis allerdings wenig
Anklang. Nach einer Volksabstimmung am 7. Februar 1868 kehrte der Kanton
Schaffhausen zu Integralwahlen nach jeweils vier Jahren zurück.
Fuogs Idee der Konzentration der Exekutivgewalt in einem verkleinerten
Regierungsrat, anständig bezahlt und hauptamtlich tätig, war für den Verfassungsrat
ebenso Leitidee wie die Einführung des Departementalsystems, zwar weiterhin mit
Kollegialbeschlüssen, aber mit Einzelverantwortlichkeit des
Departementsvorstehers. Nur konnte sich der Verfassungsrat nicht zur
konsequenten Durchführung entschliessen und blieb auf halbem Weg stehen. Die
Reduktion der Regierungsmitglieder von bisher neun auf fünf gelang nicht, mit
18 zu 17 erhielt ein Regierungsrat von sieben Mitgliedern den Vorzug. Dass
diese sieben nicht vollamtlich tätig sein konnten, erhellt die später
genehmigte Besoldungsstruktur. Immerhin wurde der Regierungsrat als Behörde
klar aus dem Kantonsrat ausgegliedert, der Kantonsrat konnte die Mitglieder nun
in freier Wahl aus der ganzen stimmberechtigten Einwohnerschaft des Kantons auswählen.
Die Kantonsverfassung von 1852 erfüllte die Begehren der Radikaldemokraten
nicht durchwegs. Aber gerade darum, weil nicht alles im Sinn der vehementen
Erneuerer geändert wurde, erreichte die Verfassung in der Volksabstimmung vom
2. Mai 1852 mit 2908 Ja gegen 2772 Nein eine Mehrheit.[40] Die Stimmbeteiligung erreichte stolze 92
Prozent. Erst nach Änderung eines Artikels erhielt die Schaffhauser
Kantonsverfassung von 1852 am 19. Juli 1856 die eidgenössische Gewährleistung.[41] Der für den
politischen Alltag unwesentliche Vorgang zeigt, wie sich der junge Bundesstaat
erstmals in die Verfassungsgebung des Kantons einschaltete und gegen den Willen
von Schaffhauser Regierung, Parlament und Volk Bundesrecht durchsetzte. Jetzt
war es auch für die Schaffhauser klar: Bundesrecht bricht kantonales Recht.
Die im Jahr 2001 noch gültige Kantonsverfassung stammt aus dem Jahr 1876.
Obwohl 1869 in den Nachbarkantonen Zürich und Thurgau fortschrittliche
Verfassungen angenommen worden waren, wurde die Erneuerung der Schaffhauser
Verfassung bis nach dem Erlass der neuen Bundesverfassung verschoben.[42] Am 12. Mai 1872
steuerte Schaffhausen mit 6230 Ja gegen nur 435 Nein zum
Bundesverfassungsentwurf zwar das beste aller kantonalen Resultate bei, das
eidgenössische Gesamtresultat war aber knapp negativ.[43] Der Reformwille wurde weder im Bund noch in
Schaffhausen gebrochen, er wurde eher angestachelt. Die demokratische Welle
spülte in Schaffhausen am 16. Mai 1872 17 von 62 Parlamentariern und am 1.
Mai 1872 drei konservative Regierungsräte aus dem Amt. Die starke demokratische
Bewegung, in Schaffhausen seit 1865 spürbar, stand auf dem Höhepunkt ihrer
Entfaltung.
Nun schien alles Schlag auf Schlag abzulaufen: Am 3. März 1876 reichte der
Demokratische Verein unter dem Präsidium von Redaktor und Jurist Johannes
Uehlinger 1869 Unterschriften ein, die eine Verfassungsreform verlangten – mehr
als ein Viertel der rund 7300 Stimmberechtigten hatten das Begehren
unterstützt. Am 4. Mai bejahten die Stimmbürger mit 3703 zu 2107 Stimmen
den Revisionsbeschluss, am 25. Mai wurde der 62 Mitglieder umfassende
Verfassungsrat gewählt, der die Wünsche des Volkes einholte. Und am 27.
Dezember 1874 konnten die Stimmbürger bereits über das neue,
radikal-fortschrittliche Verfassungswerk abstimmen. Den 2871 Ja-Stimmen standen
2846 Nein gegenüber, doch die damals erforderliche Mehrheit der 7334
Stimmberechtigten (nicht der Stimmenden) war bei weitem nicht erreicht. 1151
Stimmzettel trugen den Vermerk «Nein, Gruppenabstimmung», was zu einer
Einzelabstimmung über verschiedene Revisionspunkte aufforderte.[44] Der Verfassungsrat
legte dem Volk am 7. Februar 1875 zehn Grundsatzfragen vor, welche bis auf
drei den Verfassungsentwurf I bestätigten, nur das obligatorische
Gesetzesreferendum, das Obligatorium bei Wahlen und die Volkswahl der höheren
Richter wurde abgelehnt. Der Verfassungsrat passte den Verfassungsentwurf
entsprechend an, veränderte aber auch die Gerichtsorganisation und legte ihn
nochmals dem Volk vor, allerdings in zwei Teilen: Die Verfassung ohne
Gerichtsteil und den Gerichtsteil gesondert. Das Resultat lautete auf 3255 Ja
zu 2176 Nein bzw. 2776 Ja zu 2567 Nein, aber das absolute Mehr der 7276
Stimmberechtigten war wieder nicht erreicht.[45] Auch ein dritter Entwurf – bei dem die
Gerichtsorganisation nochmals verändert wurde – ergab am 30. Mai 1875 mit 2910
Ja zu 2485 Nein wieder keine annehmende Mehrheit der Stimmberechtigten. Das
Problem war offensichtlich nicht eigentlich der Gehalt der Verfassung, sondern
das nötige Quorum, das zeigte sich in den folgenden beiden Anfragen ans Volk:
Sollen wir die Revision einstellen? – Diese Frage wurde am 30. Januar 1876
verneint. Soll der Verfassungsrat abberufen werden? – Dies verneinte das Volk
am 5. März ebenfalls.
Der Verfassungsrat legte nach dieser Klärung mit Datum vom 24. März 1876
einen vierten Verfassungsentwurf vor. Es ist das Datum, das die heute noch
gültige Verfassung trägt. Wichtige Neuerungen wurden beibehalten, aber in der
Gerichtsorganisation kehrte man zum Zustand von 1852 zurück – womit ein Teil
der Kritik aus dem Klettgau aufgefangen wurde. Offensichtlich wollten sich die
Demokraten und die Liberalen in der Abstimmung über den vierten
Verfassungsentwurf nicht noch einmal vor der gespannt nach Schaffhausen
blickenden Schweizer Öffentlichkeit blamieren. Ein kantonales Komitee sammelte
die Namen von 80 prominenten Befürwortern der neuen Verfassung und publizierte
sie. Alle Zeitungen des Kantons sprachen sich für die Verfassung aus, «sogar
die Klettgauer Zeitung»[46].
Bei einer so klaren Ausgangssituation war es nicht weiter verwunderlich, dass
endlich am 14. Mai 1876 bei einer Stimmbeteiligung von 88 Prozent die
Schaffhauser Kantonsverfassung mit 5095 Ja gegen 1192 Nein angenommen wurde.
Die alten Grossratswahlkreise wurden abgeschafft, jede Gemeinde mit über 250
Einwohnern wurde ein Wahlkreis. Die Folge war, dass ab sofort rund zwei Drittel
der Gemeinde- und Stadtpräsidenten im Grossen Rat sassen. Von den 514 von 1876
bis 1955 gewählten Kantonsräten waren 148 auch Gemeinde- oder Stadtpräsidenten,
also 29 Prozent.
Der Unterricht an allen Schulen wurde unentgeltlich, die Primarlehrerkosten
der Gemeinden übernahm der Kanton zur Hälfte. Staat und Kirche wurden
getrennt, die bisherige evangelisch-reformierte Landeskirche und die katholische
Kirchgemeinde Ramsen wurden öffentlich-rechtliche Korporationen, dank einer
Ermächtigungsbestimmung erlangte 1890 dann auch die christkatholische Gemeinde
Schaffhausen durch Grossratsbeschluss diesen Status.[48] Die finanziellen Leistungen des Kantons und
der Gemeinden für religiöse Zwecke wurde dem Gesetz überlassen. Das öffentliche
Armenwesen war weiterhin Sache der Gemeinden, neu trat ihnen der Kanton «aushülfsweise»
an die Seite. Die Förderung der Volkswirtschaft wurde Staatsaufgabe. Für die
Kantonssteuer und die Erbschaftssteuer galt fortan eine mässige Progression,
die Gebühren bei der Handänderung von Liegenschaften wurden abgeschafft.
Der Erneuerungsgehalt der neuen Kantonsverfassung war beachtlich, auch wenn
aus den erwähnten politischen Gründen der personell völlig überrissene
Gerichtsapparat, der schon 1852 überholt war, in grossen Zügen übernommen
wurde.
Für den praktizierenden Juristen unerheblich, für den historisch Interessierten
aber höchst interessant ist die Schaffhauser Verfassungsrevision der Jahre
1894–1899, die nach zwei vom Volk abgelehnten Entwürfen resultatlos abgebrochen
wurde.[49]
Für Schaffhausen typisch ist, dass sich die Volksbewegung an einem 1894
verabschiedeten Besoldungsgesetz[50] entzündete, von dem 35 der 78 Grossratsmitglieder
mitbetroffen waren, nämlich alle Gemeindepräsidenten und Richter im Rat. Ohne
sie wäre der Kantonsrat praktisch gar nicht beschlussfähig gewesen. Es lag auf
der Linie des bisherigen Wirkens, dass Carl Sigerist-Schelling das Referendum
gegen die erhöhten Besoldungen ergriff.[51] Als die Regierung gemäss bisheriger Praxis von den 1603
Unterschriften nur 42 als gültig anerkannte, weil die übrigen nachdatiert
worden waren, löste dies eine richtige Volksprotestwelle aus.[52]Drei neue Volksinitiativen wurden
eingereicht. Conrad Schlatter (Hallau) forderte das obligatorische
Gesetzesreferendum, Carl Sigerist-Schelling die Totalrevision der
Kantonsverfassung und die Ausserkraftsetzung des neuen Besoldungsgesetzes. Die
beiden ersten Volksinitiativen wurden vom Volk angenommen, die auf
Totalrevision am 25. November 1894 mit 4049 Ja gegen 2136 Nein, die über das
obligatorische Gesetzesreferendum am 24. Februar 1895 mit 4453 Ja gegen 1427
Nein. Am Tag dieser zweiten Abstimmung wurde der Hauptopponent, Carl
Sigerist-Schelling, in die Regierung gewählt, um den verstorbenen Dr. Emil
Joos zu ersetzen. Die dritte Volksinitiative, die das Besoldungsgesetz ausser
Kraft gesetzt hätte, wurde dem Volk nicht unterbreitet, weil ihre
Rechtmässigkeit verneint wurde.
Das waren die turbulenten Ereignisse, in deren Verlauf das obligatorische
Gesetzesreferendum eingeführt wurde. Fortan musste bis 1980 jedes Gesetz, das
der Kantonsrat ausgearbeitet hatte, auch wenn es völlig unbestritten war, dem
Volk zur Genehmigung unterbreitet werden. Die Bilanz präsentiert sich wie
folgt: Bis 1980 wurden 147 Gesetze dem Volk vorgelegt. In 138 Fällen stimmte
das Volk dem vom Kantonsrat erarbeiteten Gesetz zu, in nur neun Fällen kam es
zu einer Ablehnung. Diese Erfolgsquote von 94 Prozent stellt dem kantonalen
Parlament ein hervorragendes Zeugnis aus. Es ist aber nicht zu vergessen, dass
das Obligatorium den Kantonsrat zwang, seine Gesetzgebung mit dem zu
erwartenden Volksmehr abzustimmen. Während der quantitative Einfluss messbar
ist, entzieht sich der qualitative der Beurteilung.
Nach der gescheiterten Verfassungsrevision von 1899 setzte sich die
Erkenntnis durch, es sei besser, den Stimmbürgern die wichtigen Einzelfragen
gesondert vorzulegen. Durch die Möglichkeit von Teilrevisionen der
Kantonsverfassung war der Weg frei, immer nur jene Artikel einer Revision zu
unterziehen, die gerade beanstandet wurden. Auch liessen sich bei solchen
Partialrevisionen die konkreten Auswirkungen und die Kosten besser überblicken.
Für über hundert Jahre wurden fortan die politischen Probleme des Kantons
Schaffhausen in Einzelgesetzgebung gelöst, wobei oft gleichzeitig mit einem
neuen Gesetz der entsprechende Verfassungsartikel angepasst wurde. Dass dabei
der Blick fürs Ganze verloren gehen musste, versteht sich von selbst. Aber
solange bis ins letzte Viertel des 20. Jahrhunderts der Kanton und seine Strukturen
nicht in Frage standen, weil die Stimmbürger die Ausweitung der Staatstätigkeit
durch die Bewilligung neuer Finanzierungsmittel befürworteten, waren
gesamtheitliches Denken und Optimieren der vorhandenen Mittel auch nicht von
erster Priorität. Erst als die Konjunktur um 1973 abflachte und die
öffentlichen Mittel knapp wurden, begann ein neues Ringen um die Frage, was der
Kanton für die Bewohner zu leisten habe, wer in Bund, Kanton und Gemeinden
welche Aufgabe optimal erfüllen könne und was Private möglicherweise
erfolgreicher übernehmen könnten. Die alte Frage nach der sinnvollen Begrenzung
staatlicher Tätigkeit wurde unter finanziellem Druck neu gestellt. Sie führte
zu den Totalrevisionen in Bund und Kantonen am Ende des 20. Jahrhunderts.
Im Folgenden wird der Versuch unternommen, die wesentlichen Teilrevisionen
der Kantonsverfassung seit 1876 in einer Übersicht nachzuzeichnen.
1876 wurde jeder männliche Kantonsbürger und jeder im Kanton Schaffhausen
niedergelassene Schweizerbürger mit dem zurückgelegten 20. Altersjahr stimm-
und wahlberechtigt. 7271 hatten anlässlich der Verfassungsabstimmung das
Stimmrecht.[53] Die
nächste kantonale Volksabstimmung erfolgte erst 1884, wobei 7327
Stimmberechtigte gezählt wurden.[54] Eine Erweiterung des Wahlkörpers geschah 1920 mit dem Einbezug
der schweizerischen Aufenthalter bei kantonalen und kommunalen Abstimmungen.[55] Die
Sozialdemokratische Partei erhoffte sich dadurch einen höheren Stimmenanteil
dank Stimmbürgern, die als Arbeitnehmer nur auf Zeit im Kanton Schaffhausen
wohnten. Der Wahlkörper stieg dadurch von 10'943 auf 12'621 Mann.[56] Mehr als eine
Verdoppelung der Stimmberechtigten bewirkte 1971 die 1967 und 1969 noch
abgelehnte Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechtes[57]. Nun wurden statt 18'875 Männern neu 40'702
Stimmbürgerinnen und Stimmbürger registriert. Vorausgegangen war 1952 die
Ermächtigung an die Kirchgemeinden, das Frauenstimm- und -wahlrecht einzuführen[58], wovon verschiedene
Kirchgemeinden sofort Gebrauch machten. Marginal war die zahlenmässige
Auswirkung der Einführung des Jugendstimmrechtes[59]. Als nach einem vergeblichen Einführungsversuch
1983/84 am 23. September 1990 die 18- und 19-Jährigen erstmals an die Urne
gerufen wurden, stieg die Zahl der Stimmberechtigten um 290 auf 47'119, also um
0,52 Prozent. Der weltanschauliche Aufwand, der im Abstimmungskampf für oder
gegen das Stimmrechtsalter 18 betrieben wurde, steht in keinem Verhältnis zu
den effektiven Auswirkungen. Selbst die Einführung des Frauenstimmrechtes hat
kaum eine grundsätzliche Änderung der Entscheidungen herbeigeführt. Aber sie
hat mehr Menschen mit unserm Staatswesen verknüpft und ist damit ein
wesentliches Mittel der Identifikation von Bevölkerung und Kanton. Die gleichen
Überlegungen führten in der Verfassungsrevision 2001 zur Frage, ob nicht auch
die 16- und 17-Jährigen und die schon länger in der Schweiz anwesenden
Ausländer in die öffentliche Entscheidungsfindung einbezogen werden sollen. Das
Stimmrecht der 16- und 17-Jährigen strich der Grosse Rat aus dem
Verfassungsentwurf. Die Delegation der Kompetenz an die Gemeinden, das
Ausländerstimmrecht für Gemeindeangelegenheiten fakultativ einzuführen, hat das
Schaffhauser Stimmvolk am 4. März 2001 abgelehnt.[60]
Seit 1876 sind eine Anzahl von Volksrechten neu eingeführt worden. Ohne
Volksabstimmung erfolgte 1891 die Festschreibung des Verfassungsreferendums[61], womit eine
Unterlassungssünde von 1876 behoben wurde. Für den Fall der Erhöhung des
Steuerfusses erhielt das Volk 1960 die Möglichkeit, Budget und Steuerfuss per
Referendum anzufechten.[62]
Seit 1976 hat die Kantonsbevölkerung das Recht, sich zur Linienführung der
Nationalstrassen zu äussern (Nationalstrassenreferendum)[63], und seit 1978 auch zu Atomanlagen[64]. 1991 wurde das
Referendum gegen Taxdekrete der Krankenanstalten eingeführt.[65]
Beschränkungen der Volksrechte wurde an der Urne meistens deutlich
abgelehnt, so 1971 der Versuch, das fakultative statt des obligatorischen Gesetzes-
und Finanzreferendums einzuführen[66], und 1982 die Abschaffung des Finanzreferendums[67]. In den Bereich der
Verwesentlichung der Demokratie gehört die 1956 eingeführte Möglichkeit, für
gewisse Ämter stille Wahlen, d. h. Wahlen ohne formellen Wahlgang, zu
veranstalten, wenn nicht mehr Kandidaten vorhanden sind als zu besetzende
Sitze.[68] Eine grössere
Chance erhielten 1973 die Volksinitiativen, indem die Sammelfrist für
Unterschriften, die seit 1876 gesetzlich auf zwei Monate beschränkt war, ganz
wegfiel.[69] An der
nötigen Unterschriftenzahl von 1000 wurde nie etwas geändert, obwohl sich die
Zahl der Stimmberechtigten von 7272 (1876) auf 47'190 (26. November 2000)
versechsfacht hat. Auch durch die 1988 erfolgte Einführung des doppelten Ja für
Volksinitiative und Gegenvorschlag wurde das Initiativrecht des Volkes an die
eidgenössische Regelung angepasst, vereinfacht und aufgewertet.[70] Bisher wurde jeweils
zuerst ein entsprechender Gegenvorschlag des Parlamentes dem Volk vorgelegt,
und erst, wenn dieser das nötige Mehr nicht erreicht hatte, die eingereichte
Volksinitiative.
Wenn nur auf die Kantonsverfassung abgestellt würde, müsste angenommen
werden, der Kanton habe seit 1876 bis heute nur wenige Aufgaben neu übernommen.
Ein Blick auf die staatlichen Anstalten und Betriebe allein zeigt aber eine
wesentliche Ausdehnung der Staatstätigkeit. So wurde beispielsweise 1887 das
Psychiatriezentrum Breitenau[71]
geschaffen, 1901 das städtische Krankenhaus als Kantonsspital[72] übernommen, 1904 die Strassenbahn Schaffhausen–Schleitheim[73] eingerichtet und 1966
in den Autobetrieb ASS [74] umgewandelt; ebenso wurde 1908 das kantonale
Elektrizitätswerk [75]
gegründet. 1963 beteiligte sich der Kanton mit 19 Mio. Franken am Bau des
Pflegeheims der Gemeinden[76],
1984 ging das Heim, heute Pflegezentrum genannt, in den Besitz des Kantons über[77]. 1956 beteiligte sich
der Kanton mit 55 Prozent am Bau der städtischen Gewerbeschule[78], 1984 ging die Schule
an den Kanton über[79],
wurde in der Folge mit Berufsmittelschulen ergänzt und mit der 1908
geschaffenen Landwirtschaftsschule[80] zum Berufsbildungszentrum BBZ zusammengelegt. Die Übersicht
liesse sich fortsetzen u. a. mit der 1905/1909 erfolgten Schaffung des
Kantonslabors[81], der
Einrichtung des kantonalen Grundbuchamtes 1913[82], des Vermessungsamtes 1916[83], des Meliorationsamtes 1930[84] und der Pensionskasse 1925[85]. Alle diese weit reichenden neuen
Kantonsaufgaben wurden ohne Änderung der Verfassung auf Gesetzes-, Dekrets-
oder Verordnungsstufe vorgenommen.
Eine Veränderung der Verfassung erfolgte dagegen 1933 beim Übergang des
Fürsorgewesens von den Bürgergemeinden auf die Einwohnergemeinden und den
Kanton.[86] Die
Kantonalisierung war 1920 in der Volksabstimmung an der Kostenfolge
gescheitert: Die Bürgergemeinden hätten 7,5 Mio. Franken an den Kanton
abliefern müssen[87].
Eine neue Lastenverteilung erfolgte 1994 mit dem neuen Sozialhilfegesetz, wobei
Art. 55 der Kantonsverfassung angepasst wurde.[88]
Die Lastenverteilung im Bildungswesen wurde 1876 in der Verfassung geregelt:
Kantons- und Sekundarschulen wurden vom Kanton getragen, an die gesetzlichen
Primarlehrerlöhne zahlte der Kanton den Gemeinden die Hälfte. Gleichzeitig mit
dem Schulgesetz von 1981 erfolgte in Art. 48 KV eine Delegation der Verteilung
der Schullasten ins Gesetz.[89]
Die Wahlkreise erhielten 1876 das Recht, auf 500 Einwohner (und einen Rest
von über 250) ein Mitglied in den Grossen Rat abzuordnen. Das ergab 1876 einen
Grossen Rat von 78 Mitgliedern. Das Anwachsen der Kantonsbevölkerung führte
dazu, dass sich die Gesamtzahl der Kantonsräte vergrösserte. Ab 1900 hatte der
Kantonsrat 86 Mitglieder, und nach der Volkszählung von 1910 hätte er sich auf
95 vergrössert. Die Vertretungsziffer wurde daher 1912 pro Wahlkreis auf 600
angehoben[90], 1924 auf
700[91]. Bis 1952 wuchs
der Kantonsrat wieder auf 85 Mitglieder an. Erneut drängte sich eine
Neuregelung auf.
Schon 1917 und 1924 war zudem von sozialdemokratischer Seite der Versuch
gemacht worden, das Proporzwahlverfahren einzuführen. Als 1948 das Volk einen
Gegenvorschlag des Parlamentes erneut verwarf, wurde dem Volk 1952 die acht
Jahre zuvor eingereichte Volksinitiative der SP endlich vorgelegt. Dieses Mal
stimmte der Souverän zu.[92]
Seit 1954 wird der Grosse Rat in sechs Wahlkreisen gewählt, deren
Zusammensetzung und Vertreterzahl durch Grossratsdekret geregelt wird. In fünf
Wahlkreisen kommt der Parteienproporz zur Anwendung, im sechsten Wahlkreis
Buchberg-Rüdlingen mit
einem Vertreter blieb es beim Majorzwahlverfahren. 1963 wurde das Kantonsparlament
durch Neufassung des Art. 35 KV auf 80 Mitglieder beschränkt, die Sitzzahl wird
entsprechend den Einwohnerzahlen der Wahlkreise zugeordnet.[93] Keinen Erfolg hatte 1973 ein Versuch, den
Proporz für die Einwohnerräte der Gemeinden per Verfassungsänderung
durchzusetzen.[94]
Seit 1942 geniessen Mitglieder des Grossen Rates und des Regierungsrates für
Äusserungen im Parlament Immunität; sie kann durch den Grossen Rat mit
Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.[95]
Von 1876 bis 1988 blieben die Finanzkompetenzen des Grossen Rates beschränkt
auf 150'000 Franken für einmalige und auf 15'000 Franken für jährlich
wiederkehrende Ausgaben, obwohl sich die Kaufkraft in diesem Zeitraum auf rund
einen Zehntel verringerte. Versuche, die Summen anzuheben, scheiterten 1942[96] und 1975[97]. Erst 1989 wurden die
völlig überholten Beträge auf 300'000 beziehungsweise 50'000 Franken erhöht und
für Verschiebungen im Finanzvermögen auf 1 Mio. Franken festgesetzt. Der
Regierung wurde bei dieser Gelegenheit eine Finanzkompetenz von 50'000 bzw.
10'000 Franken eingeräumt.[98]
Seit 1876 amten die fünf Regierungsräte vollamtlich. Die Bestimmungen der
Kantonsverfassung enthalten über die Stellung, Arbeitsweise und Organisation
der Regierung kaum Angaben, die von der ursprünglichen Fassung abweichen. Erst
1985 erfolgte beim Erlass eines neuen Organisationsgesetzes
eine Änderung von fünf Verfassungsartikeln, wobei vor allem Detailbestimmungen
ins Gesetz delegiert wurden. Bemerkenswert ist, dass dabei die 1876
aufgenommene Öffentlichkeit der Beratungen des Regierungsrates aufgehoben
wurde.
1943 wurde ein neues Besoldungsgesetz für Beamte und Lehrer geschaffen. In
diesem Zusammenhang erfolgte eine Revision der Art. 31 und 48 KV. Art. 31
KV legte ursprünglich fest, dass die Besoldungen der Behördemitglieder und
Beamten durch Gesetz, die der Angestellten durch Dekret festzulegen sind. Neu
wurden nun nur noch die Besoldungen der Regierung und die Besoldungsklassen
durch Gesetz geregelt, die Einreihung in die Klassen hingegen durch Dekret;
entsprechend den Geldwertänderungen konnte der Grosse Rat fortan die
Besoldungen kürzen oder erhöhen. Neu war ferner in Art. 48 KV, dass
Dienstzulagen an die Lehrer aller Schulstufen gewährt wurden, die der Kanton
übernahm.[99] Seit 1956
bestimmt Art. 31 KV, dass die Grundsätze für die Besoldung der Mitglieder von
Behörden und der Beamten, Angestellten und Arbeiter, einschliesslich der
Lehrer, durch Gesetz geregelt, die Höhe der Besoldung per Dekret festgelegt
werden.[100]
Die Amtsdauer war 1876 in Art. 29 KV für Geistliche und Lehrer auf acht
Jahre festgelegt worden, für alle übrigen Beamten auf vier Jahre. Im Zusammenhang
mit der Revision des Personalgesetzes von 1983 wurden die Geistlichen aus der
Verfassung gestrichen, und die Amtsdauer aller Beamten wurde einheitlich auf
vier Jahre festgelegt.[101]
Der grösste Regelungsbedarf bestand nach 1876 im Gerichtswesen, weil es
nicht gelungen war, im Zug der Totalrevision zu einer befriedigenden Lösung zu
kommen. Die grössten Veränderungen erfolgten 1928, als in den sechs Bezirken
aus den fünfgliedrigen Bezirksgerichten Einzelrichter wurden, die auf eine mit
dem Kantonsgericht gemeinsame zentrale «Gerichtskanzlei I. Instanz» aufbauten.[102] Die zweite grosse
Reform war die Integration der Einzelrichter ins Kantonsgericht im Jahr 1998.[103] Der Versuch, die
Bezirksrichter aufzuheben, war noch 1976 an der Urne gescheitert.[104]
Es würde den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen, alle Kompetenzverschiebungen,
die mit den Verfassungsgesetzen von 1928, 1951, 1964, 1981, 1986 und 1995
erfolgten, im Einzelnen aufzulisten. Eine kleine, aber wesentliche Änderung
erfolgte mit dem Steuergesetz von 1919: Das Obergericht wurde Rekursinstanz in
Steuersachen, was durch die Delegation von Entscheidungen in
Verwaltungsstreitigkeiten ins Gesetz in Art. 66 Ziffer 12 KV ermöglicht
wurde.[105] Es war der
Anfang der generellen Verwaltungsgerichtsbarkeit, die dem Obergericht 1971
aufgrund der Volksinitiative Fritz Gasser übertragen wurde.[106]
Einschneidend für die Gerichte und das Kantonsparlament von Schaffhausen
war die personelle Gewaltentrennung, die mittels der 1965 eingereichten
Volksinitiative Jörg Aellig auf 1. Januar 1969 eingeführt wurde: Mitglieder des
Grossen Rates und kantonale Funktionäre durften fortan nicht mehr Richter sein
und umgekehrt.[107] Dazu
war allerdings keine Verfassungsänderung nötig, weil der Grundsatz der
Gewaltentrennung und die Delegation der Details ins Gesetz seit 1876
unverändert in Art. 26 KV standen.
Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung bestehender Einwohner-, Bürger- und
Kirchgemeinden wurde 1876 mit Art. 89 KV auf den Gesetzgebungsweg gewiesen. So
erfolgte die Vereinigung der Einwohner- und Bürgergemeinden von Buchthalen
1946 und von Herblingen 1963 mit der Stadt Schaffhausen ohne Verfassungsänderung.
Bezüglich der Kirchgemeinden trat 1973 ein Systemwechsel ein, indem deren
Bildung, Vereinigung und Auflösung an die anerkannten Kirchen delegiert wurde.[108] Die Bürgergemeinden
wurden im Zusammenhang mit dem neuen Gemeindegesetz 1998 aufgehoben.[109] Der Übergang der
gesamten Gemeindeverwaltung samt dem Armen- oder Fürsorgewesen an die
Einwohnergemeinden hatte 1933 die Bedeutung der Bürgergemeinden ausgehöhlt.[110]
Der Finanzausgleich zwischen Kanton und Gemeinden wurde im Zusammenhang mit
dem Steuergesetz 1956 durch einen Verfassungsartikel 60bis
eingeführt[111], hat
aber eine rechtlich interessante Vorgeschichte. Die Regierung schlug 1943 vor,
im Budget 100'000 Franken aus der Wehrsteuereinnahme für finanzschwache
Gemeinden abzusondern. Ohne formellen Entscheid stimmte der Grosse Rat dem
Budgetantrag stillschweigend zu.[112] Eine Verordnung des Regierungsrates von 1946 nahm auf diesen
Grossratsbeschluss Bezug.[113]
1956 wurden an die finanzschwachen Gemeinden Altdorf, Hemmental, Hofen und
Stetten Beiträge zwischen 1200 und 6700 Franken ausbezahlt.[114] Seit 1986 werden jährlich 1,2 Mio. Franken
an finanzschwache Gemeinden ausbezahlt, je die Hälfte tragen der Kanton und die
finanzstarken Gemeinden.[115]
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts gerieten einzelne Gemeinden nicht
nur finanziell, sondern auch personell unter Druck. Verschiedene Versuche
zielten darauf, Kantons- und Gemeindeverwaltungen effizienter zu gestalten und
teilweise zusammenzulegen. Die Verfassung wurde dabei nur marginal verändert.
Durch Volksinitiative wurde 1977 beispielsweise der Art. 93 KV so ergänzt, dass
einzelne Verwaltungszweige von Gemeinden an den Kanton gegen Verrechnung
übertragen werden können.[116]
Das Gemeindegesetz von 1998 setzte die Bestrebungen zur Zusammenarbeit fort.
Anlässlich der Beratung der Kantonsverfassung 2001 wurde das Zusammenrücken der
Verwaltungen von Kanton, Stadt und Gemeinden vorübergehend zu einem zentralen
Thema. Ein freisinniger Vorstoss auf eine konsequente Strukturreform wurde in
der Verfassungskommission aber früh abgeblockt, und die Bestimmung, die bei
einem Vollzugsnotstand zu einer Gemeindefusion hätte führen können, wurde im
Grossen Rat als «Zwangsfusionsartikel» vehement bekämpft. In der vom Grossen
Rat am 14. November 2000 verabschiedeten, aber vom Volk inzwischen abgelehnten
Verfassung wurde die Bestimmung schliesslich so flexibel ausgestaltet, dass
den Gemeinden horizontale Zusammenarbeit (mit Gemeinden) und vertikale
Zusammenarbeit (mit dem Kanton) ermöglicht werden sollten. Wäre eine Aufgabe
nicht anders zu erfüllen, könnte der Regierungsrat die Gemeinden zur
Zusammenarbeit verpflichten. Es wird eine wesentliche Aufgabe der nächsten
Jahre sein, die Gemeinden (wieder) leistungsfähig zu machen.
Ganz im Gegensatz zu ihrer Bedeutung finden sich wenige Verfassungsbestimmungen
zu den öffentlichen Finanzen. Die Kantonsverfassung von 1876 regelte in Art. 59
die Grundsätze: Die Steuerpflichtigen haben im Verhältnis ihrer eigenen Mittel
an die Kantons- und Gemeindelasten beizutragen, die Kantonssteuer ist nach dem
Grundsatz mässiger Progression zu erheben, alle männlichen Einwohner zahlen
eine gleiche Personalsteuer, der Kanton erhebt eine Erbschaftsabgabe progressiv
nach Entfernung der Verwandtschaft. Ins Gesetz werden verwiesen: die
Steuerbefreiung in Berücksichtigung des Existenzminimums, das Mass der
Progression und die Frage, ob sie auch auf Gemeindesteuern auszudehnen sei,
sowie die Bestrafung bei Steuerhinterziehung. Bei diesen Grundsätzen ist es
seither geblieben, die erforderlichen Details wurden im Steuergesetz von 1879
geregelt[117]. Es
hatte Bestand bis 1956, dann wurde das Steuergesetz bis 2000 zehn Mal den veränderten
Verhältnissen angepasst. Kein anderes kantonales Gesetz hat so viele Teil- und
Totalrevisionen aufzuweisen. Als neue Finanzquelle wurde 1922 das Motorfahrzeug
entdeckt[118], 1956
wurde gleichzeitig mit der Schaffung des kantonalen Finanzausgleichs die
Personalsteuer auf alle volljährigen Steuerpflichtigen ausgedehnt[119], 1985 wurden die
Wasserfahrzeuge neu einer Steuer unterworfen[120], dafür erfuhren 1991 die direkten Nachkommen
eine Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer[121]. Von all diesen zum Teil einschneidenden
Veränderungen machte mit Ausnahme der Ausdehnung der Personalsteuer keine einzige
Massnahme eine Änderung der Kantonsverfassung nötig.
Die letzte Bemerkung macht deutlich, dass im Lauf der Jahre seit 1876 die
Kantonsverfassung nicht mehr als Einheit der staatlichen Grundsätze aufgefasst
wurde. Dass es 1876 einen schmerzlichen Prozess brauchte, bis ein tragfähiger
Grundkonsens über alle kantonalen Belange gefunden wurde, blieb ebenso in
Erinnerung wie die verunglückte Verfassungsrevisionsbewegung von 1894–1899. Statt
in vernetzten Zusammenhängen zu handeln, gingen die Behörden immer mehr dazu
über, einzelne Materien der Kantonspolitik primär auf der Stufe Gesetzgebung zu
ordnen und gleichzeitig die Verfassungsgrundlage entsprechend anzupassen. Der
Zusammenklang des ganzen kantonalen Geschehens ging verloren. Die
Zentralisierungstendenzen im Bund und letztlich in Europa und der Welt mögen
dazu beigetragen haben. Aber gerade das globale Zusammenrücken führte auch zu
einer Rückbesinnung auf die kleineren staatlichen Bereiche, in welchen noch
Änderungen nötig und möglich schienen. Die Änderungen im regionalen Bereich
waren umso drängender, als im Zeitalter des «privaten Reichtums bei leeren
öffentlichen Kassen» der Ruf nach dem schlanken Staat und effizienter Verwaltungsführung
immer lauter wurde. Insbesondere waren es im relativ kleinen Kanton
Schaffhausen die parallelen Verwaltungen von Kanton und Stadt, die zu
Diskussionen der «Überverwaltung» Anlass gaben. Weniger thematisiert wurden im
Kantonsrat und in den Medien die offensichtlichen Probleme kleinerer Gemeinden
in der Rekrutierung von Führungs- und Verwaltungspersonal bei schmalstem
Budget. Offenkundige Strukturprobleme wurden mit Revisionen des
Finanzausgleichsdekretes beantwortet, letztmals 1999[122].
1975 war Kantonsrat Jürg Waeffler noch ein Rufer in der Wüste, als er mit
einer Motion ein neues Grundgesetz forderte. Der Grosse Rat widmete dem
Anliegen eine episch breite Diskussion, in der die Strukturmängel des Kantons
von allen Seiten beleuchtet wurden. Eine Totalrevision der Kantonsverfassung
schien einer Mehrheit aber die falsche Therapie zu sein, und unerwartet wuchtig
schmetterte der Kantonsrat das Anliegen ab.[123] Immerhin beauftragte das Kantonsparlament
1977 eine 17-köpfige Expertengruppe unter der Leitung von GF-Direktor Dr.
Alfred Bernhard mit der Durchleuchtung der Verwaltungsstrukturen. Vom 1980 auf
170 Seiten abgelieferten Bericht sind heute wesentliche Forderungen verwirklicht,
ohne dass allerdings etwas am traditionellen Aufbau von Kanton, Stadt und
Gemeinden verändert worden wäre.
1986 zeigte Hermann Wanner in einem von der Regierung eingeforderten Bericht
die Gebrechen der gültigen Kantonsverfassung auf.[124] Mit Altregierungsrat Hermann Wanner hatte
sich eine historisch und politisch erfahrene Magistratsperson für eine
Verfassungsrevision ausgesprochen, ohne dass die Öffentlichkeit Kenntnis davon
nehmen konnte. Denn leider verschwand der Expertenbericht in den
regierungsrätlichen Schubladen.[125]
Kantonsrat René Steiner entwickelte im Januar 1992 in der FDP-Fraktion eine
Zusammenfassung der Ideen für eine Strukturreform des Kantons Schaffhausen, die
er kurz darauf publizierte.[126]
Der von Steiner inspirierte «Arbeitskreis für gesunde Finanzen» konnte 1994
Prof. Dr. iur. Paul Richli von der Universität Basel zu einem Vortrag in
Schaffhausen verpflichten, an dem das Modell der Teilfusion von Stadt und
Kanton Schaffhausen eingehend besprochen, aber als eine zu schmale Basis für
eine Staatsreform gewertet wurde[127]. Das Referat wurde auf den Schweizerischen Juristentag, der
am 29./30. September 1995 in Schaffhausen abgehalten wurde, in erweiterter Form
publiziert.[128] Der
Juristenverein Schaffhausen hat sich auch vor und nach diesem Anlass lebhaft
für die Verfassungsrevision eingesetzt und wichtige Impulse gegeben.[129]
Kantonsrat Hans-Jürg Fehr hatte in der Zwischenzeit im Juni 1994 in einer
Motion eine neue Kantonsverfassung auf das Jubiläumsjahr 2001 gefordert. Das
Kantonsparlament solle unverzüglich die Initiative dazu ergreifen.[130] Nach einer
positiven Stellungnahme der Regierung und einer kontrovers geführten Diskussion
erklärte der Kantonsrat die Motion am 16. Januar 1995 mit 39 zu 28 Stimmen als
erheblich.[131]
Bereits am 27. Februar 1996 legte der Regierungsrat Bericht und Antrag vor[132], der Kantonsrat
verabschiedete die Vorlage am 18. November 1996 in zweiter Lesung mit 64 zu 0
Stimmen[133], und am
6. April 1997 entschieden sich die Stimmberechtigten mit 15'339 Ja gegen
3046 Nein für die Einleitung der Totalrevision. Mit 8996 zu 7618 Stimmen lehnte
das Volk gleichentags die Wahl eines Verfassungsrates ab und beauftragte den
Grossen Rat mit dem Reformwerk.[134] Eine 15-gliedrige Spezialkommission des Rates, zeitweise ergänzt
mit 30 vom Grossen Rat gewählten ausserparlamentarischen Mitgliedern,
erarbeitete in gut drei Jahren die Kantonsverfassung 2001, die am 14. November
2000 vom Grossen Rat nach zwei sehr lebhaft und teilweise erregt geführten
Debatten mit 39 zu 7 Stimmen verabschiedet wurde[135]. Die seriöse Arbeit, die den Rahmen der
kantonalen Politik neu absteckt, war begleitet von einer breiten
Vernehmlassung, Vortragsveranstaltungen in Stadt und Land sowie zahlreichen
Medienberichterstattungen.
Der Umbau der Volksrechte – Einführung der Volksmotion und grosszügige
Erweiterung des fakultativen Referendums, dafür Verzicht auf den Automatismus
des obligatorischen Gesetzesreferendums – wurde nicht allgemein verstanden. Als
die Volksabstimmung vom 4. März 2001 heranrückte, bildeten sich relativ spät
vier Gruppierungen, die aus verschiedenen Motiven eine Ablehnung der neuen
Kantonsverfassung empfahlen. Der Verzicht auf das obligatorische
Gesetzesreferendum und die Anhebung des obligatorischen Finanzreferendums auf
10 Mio. Franken war für die erste Gruppe ein unakzeptabler Schritt. Diese
Gruppe wurde vehement unterstützt von den Schaffhauser Nachrichten,
teilweise von der Klettgauer Zeitung und dem Schleitheimer Boten.
Den Ökoliberalen und einem Teil der Sozialdemokraten waren die Verluste, die
sich bei der Überarbeitung des fortschrittlichen Entwurfs der 45-er Kommission
im Grossen Rat ergeben hatten, zu gross, als dass sie den Verfassungsentwurf
des Parlamentes unterstützen wollten; während sich die SP zuletzt zu einem Ja
durchrang, blieben die Ökoliberalen beim kategorischen Nein. Dem Schaffhauser
Bock waren die Fusionsbestrebungen zwischen Kanton, Stadt und Gemeinden zu
wenig griffig, so dass er ebenfalls ein Nein empfahl. Und schliesslich fand
ein Kantonsrat und Jurist überdies, die alte Kantonsverfassung von 1876 atme
Geist und Sprache von Gottfried Keller so unverbraucht, dass es gar keine neue
brauche. Das Resultat ergab 12'995 Ja und 16'505 Nein[136], womit der erste Entwurf mit rund 44 zu 56
Prozent gescheitert war.
Ob es gelingt, den zweiten Verfassungsentwurf so zu gestalten, dass genügend
Befürworter die zahlreichen Skeptiker überflügeln können, ist zur Zeit der
Endredaktion dieses Artikels noch offen.
[1] Max
Jenny, Schaffhauser Rechtsbuch, Thayngen 1931, S. I.